Allgemeine Geschäftsbedingungen der ATILLA Spedition GmbH, Stand: 01.01.2023:

 

  1. Allen unseren Aufträgen liegen die Allgemeinen Deutscher bzw. Österreichischer Speditionsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Fassung sowie die nachfolgenden Bestimmungen zugrunde.

 

  1. Der Auftraggeber garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit aller uns zur Auftragsabwicklung und Verzollung der Ware gemachten Angaben, insbesondere hinsichtlich des Wertes, der Anzahl, der Art und des Gewichts der Ware, der UID und der EORI sowie der Einhaltung des Umsatzsteuerrechts. Wir sind nicht verpflichtet, diese Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen oder zu ergänzen.

 

  1. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle für die Meldung der Angaben zum Zollwert (Deklaration DV1) erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, wie z.B. Zugehörigkeit, Lizenzgebühren, Werkzeugkosten, Kommissionen, Vermittlungsgebühren, Preisnachlässe, Verlade- und Umschlagskosten, Versicherungs- und Frachtkosten, sowie sonstige den Warenwert beeinflussende Beträge sind vorhanden. Ansonsten wird davon ausgegangen, dass es außer den Frachtkosten keine relevanten Faktoren für die Zollwertermittlung gibt. Liegen keine Angaben zu den Frachtkosten vor, werden Erfahrungswerte verwendet.

 

  1. Für die Verpflichtungen des Auftraggebers, die sich z.B. auf die Ausstellung von Ursprungserklärungen oder EzU, Frachtpapieren etc. beziehen, übernehmen wir keine Haftung.

 

  1. Der Kunde ist verpflichtet, uns über Verbote und Beschränkungen bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu informieren. Fehlt eine entsprechende Mitteilung, so wird davon ausgegangen, dass der Einfuhr- oder Ausfuhrlieferung keine Verbote oder Beschränkungen entgegenstehen.

 

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Zollanmeldung auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zu überprüfen:

- Angaben über die Art der Waren, Tarifnummer, Warenwert, Anzahl, Art und Gewicht der Waren

- Transportkosten, Werkzeugkosten, Provisionen, Maklergebühren, sonstige Preiseinflüsse

- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer EORI-Nummer

zu prüfen. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben und die Echtheit der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen. Sollte die Zollbehörde uns dennoch für diesbezügliche Abgaben in Anspruch nehmen, entbinden Sie uns bitte als unser Auftraggeber.

 

  1. Unstimmigkeiten müssen uns innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Unterlagen mitgeteilt werden. Andernfalls gehen wir von der Richtigkeit der Angaben aus. Lieferscheine sind uns innerhalb von 14 Tagen im Original zuzusenden.

 

  1. Alle der Zollanmeldung zugrundeliegenden Unterlagen wie Warenverkehrsbescheinigungen (EzU), Ursprungserklärungen, Frachtpapiere usw. sowie die Zollanmeldung sind vom Auftraggeber im Unternehmen aufzubewahren. (Aufbewahrungspflicht 7 Jahre; Ursprungserklärungen und Ursprungszeugnisse im Original - bitte beachten Sie, dass bei strafbaren Handlungen (auch grobe Fahrlässigkeit ist strafbar) die Verjährungsfrist 10 Jahre beträgt). Im Falle der indirekten Zollvertretung bewahren wir die Ursprungsnachweise auf!

 

  1. Aufgrund der zollrechtlichen Vorschriften können wir verpflichtet sein, die vorgeschriebenen Abgaben an die Zollbehörden zu entrichten, insbesondere als Anmelder oder Hauptverpflichteter im Rahmen des gemeinsamen/gemeinsamen Versandverfahrens. Solche Abgabenvorschriften sind von uns unbeschadet der Möglichkeit eines Rechtsbehelfs unverzüglich an die Finanzbehörden abzuführen. Der Auftraggeber verpflichtet sich daher, von den Finanzbehörden festgesetzte Abgaben und Gebühren, einschließlich Einfuhrumsatzsteuer und etwaiger Bußgelder, unverzüglich, spätestens innerhalb von 1 Woche nach Erhalt der entsprechenden Aufforderung an uns zu zahlen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob der Kunde oder andere Personen neben uns ebenfalls Schuldner werden und/oder eine entsprechende Abgabenvorschreibung der Zollbehörden erhalten.

 

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftraggeber im Rahmen der US-Export- und Reexportbestimmungen (Dual-Use-Güter, Embargoländer, gelistete Unternehmen, Personen) schad- und klaglos zu halten.

 

  1. Liegen für Waren verbindliche Zolltarifauskünfte (VZTA) oder verbindliche Ursprungsauskünfte (VZTA) vor, so sind diese der VERAG mit dem Abfertigungsauftrag schriftlich zu übermitteln, andernfalls gehen wir davon aus, dass keine verbindlichen VZTA oder VZTA vorhanden sind. Die Angabe dieser Daten in der Zollanmeldung ist zwingend erforderlich! Die Nichtberücksichtigung der Angaben in der Zollanmeldung führt zu Sanktionen!

 

  1. Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung der ortsüblichen Verzugszinsen gemäß BIFA 2017, mindestens jedoch 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz. Weiters ist der Auftraggeber verpflichtet, uns die Kosten der vorprozessualen Mahnung zu ersetzen, wobei im Falle einer Mahnung durch den Rechtsanwalt die Kosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz bzw. den autonomen Honorarrichtlinien zu ersetzen sind, bei Einschaltung eines Inkassobüros die vom Inkassobüro verrechneten Inkassokosten.

 

  1. Es wird vereinbart, dass ausschließlich österreichisches Recht (mit Ausnahme der Bestimmungen des IPR) zur Anwendung kommt.

 

  1. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden von uns nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen.

 

  1. Zahlungen werden zunächst auf Frachten, Spesen und Zinsen zuletzt auf Zölle angerechnet.

 

  1. Steuer-, Zoll- und Tarifauskünfte sind unverbindlich.

 

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort: Schärding

Über uns

Die VERAG Spedition AG ist ein auf Zoll und Steuern spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen. 

VERAG Spedition AG (Zentrale)
A-4975 Suben, Nr. 100

Tel.: +43 7711 / 2777 - 0
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